Anleitung · RKSV
Jahresbeleg prüfen und archivieren
Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Er ist zum Jahresende zu erzeugen und spätestens bis 15. Februar des Folgejahres zu prüfen.
Kurz erklärt
RKSV und FinanzOnline verständlich erklärt.
Diese Seite erklärt gesetzliche Kassenpflichten, technische Schritte und Zuständigkeiten in klarer Reihenfolge – ohne unnötigen Fachjargon.
Was ist zu tun?
Wer ist zuständig?
Welche Unterlagen sollten bereitliegen?
Fachbegriffe kurz erklärt
- RKSV
- Österreichische Regeln für manipulationssichere Registrierkassen.
- Webservice
- Eine automatische technische Verbindung zwischen zwei Programmen.
Vor dem Start
- Liste aller produktiven Kassen-IDs
- Zugriff auf die jeweilige Kassenfunktion für Null- oder Jahresbelege
- Festgelegter Prüfweg und berechtigte Person
- Ablageort für Beleg, Prüfstatus und Jahresdokumentation
Schritt für Schritt
Für jede im Dezember verwendete Registrierkasse den Monatsbeleg Dezember beziehungsweise Jahresbeleg erzeugen.
Beleg auf Kassen-ID, Datum, Belegnummer, QR-Code und Lesbarkeit kontrollieren.
Jahresbeleg über den vorgesehenen Prüfweg prüfen.
Prüfstatus „OK“ kontrollieren und dokumentieren.
Beleg und Prüfprotokoll spätestens bis 15. Februar des Folgejahres vollständig abschließen.
Bei nachträglichen Belegen nach dem Jahresbeleg erneut einen Jahresbeleg erzeugen.
Jahresbeleg und Nachweise entsprechend den Aufbewahrungspflichten archivieren.
Ergebnis prüfen
- Für jede Kasse liegt ein dokumentierter Status vor
- Belege und Prüfergebnisse sind archiviert
- Offene Fälle sind einer verantwortlichen Person zugeordnet
Typische Fehlerbilder
- Kasse wurde im Dezember nicht verwendet: Einsatz und Sonderfall dokumentieren.
- Nach Jahresbeleg wurde noch ein Beleg ausgestellt: Jahresbeleg erneut erzeugen.
- Prüfung fehlerhaft: nicht wiederholt neu initialisieren, sondern Zuordnung und Fehlercode prüfen.
Quellenbasis
Weiterführende Quellen und Grundlagen
Die angegebenen Rechts-, Hersteller- und Arbeitsquellen bilden die Grundlage der Anleitung. Konkrete Modell-, Versions- und Rechtsstände sind vor der produktiven Verwendung erneut zu prüfen.